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Europa

EuGH stärkt Rechte geflohener Wehrdienstverweigerer

Jürgen Klute
Theologe, Publizist und Politiker
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Jürgen KluteDonnerstag, 19.11.2020

Deutsche Behörden und Gerichte sind in der Auslegung des Asylrechts nicht immer menschenrechtsfreundlich, sondern neigen zu einer engen Auslegung zuungunsten der Asylsuchenden.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat dem mit einer aktuellen Entscheidung einen Riegel vorgeschoben.

Im konkreten Fall ging es um einen aus Syrien kommenden Asylsuchenden, der vortrug, geflohen zu sein, weil er den Wehrdienst verweigert habe.

Nach Ansicht der zuständigen deutschen Behörden (BAMF) und etlicher deutscher Verwaltungsgerichte zählt Wehrdienstverweigerung nicht zu den fünf Verfolgungsgründen, die die Zuerkennung des Asyl-Status begründen könnten. Nur im Ausnahmefall wird Wehrdienstverweigerung als Asylgrund anerkannt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes muss zudem der Asylantragstellende zweifelsfrei nachweisen, dass er in seinem Herkunftsland verfolgt wird und damit in Leib und Leben gefährdet sei.

Aus Sicht des EuGH widerspricht diese menschenrechtsunfreundliche Auslegung des Asylrechts durch deutsche Behörden und Gerichte dem Unionsrecht.

Tanja Podolski erläutert dieses die deutsche Asylrechtsauslegung umwälzende EuGH-Urteil und seine Wirkungen auf dem Webportal Legal Tribune Online.

EuGH stärkt Rechte geflohener Wehrdienstverweigerer

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